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BK 2002 43

Ernennung unabhängiger Richter

Graubünden · 2002-08-21 · Deutsch GR
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fahrlässige Körperverletzung | StA Einstellungsverfügung

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt genehmigten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist be- rechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwür- diges Interesse an seiner Aufhebung oder Aenderung geltend macht. Insbeson- dere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz zu begründen und soweit der Beschwerdeführer über Beweismittel verfügt, sind diese beizulegen (Art. 20 VVG). S. A. ist Geschädigte, so dass ihre Beschwerdelegitimation gegeben ist. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 139 Abs. 2 StPO, 20 VVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Beschwerdeführerin hat den Antrag gestellt, die angefochtene Ein- stellungsverfügung sei aufzuheben und der Angeschuldigte sei wegen fahrlässi- ger Körperverletzung angemessen zu bestrafen. Diesem Begehren kann, sofern sich die Beschwerde als materiell begründet erweist, indessen nur insoweit ent- sprochen werden, als die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung verlangt wird. Die strafrechtliche Beschwerde ist, von Ausnahmen abgesehen, die hier nicht zutreffen, rein kassatorischer Natur (PKG 1978 Nr. 50 und 51, 1975 Nr. 61). Nicht zulässig ist demzufolge in dem der Korrektur fehlerhafter Untersuchungs- handlungen dienenden Beschwerdeverfahren ein Sachurteil zu erlassen in einer Strafsache, die von der zuständigen Erstinstanz noch nicht beurteilt wurde. Die

E. 4 a) Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesund- heit schädigt. Fahrlässig begeht jemand eine Tat, wenn sie darauf zurückzu- führen ist, dass der Täter die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvor- sichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet hat, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB). Eine fahrlässige Körperverletzung kann auch durch Un- terlassung erfüllt werden, was beim Täter jedoch eine Garantenstellung voraus- setzt. Im Weiteren muss für ihn voraussehbar gewesen sein, dass durch sein sorgfaltswidriges Verhalten der tatbestandsmässige Erfolg eintreten könnte (Rehberg, Strafrecht I, 6. Auflage, Zürich 1996, S. 247f.). Bei der Beurteilung, welches Mass an Sorgfalt im Einzelfall geboten ist, kann in vielen Bereichen auf Verordnungen zurückgegriffen werden. Fehlen solche, wird im allgemeinen da- von ausgegangen, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch in der Situa- tion, in der sich der Täter befand, getan hätte (Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Zürich 1994, S. 239f.).

E. 5 Das Halten beziehungsweise das Ausführen eines Hundes birgt unbestrit-

tenermassen ein gewisses Gefahrenpotential, da Tiere in ihrem Verhalten nicht

vernunftgesteuert und deshalb bisweilen unberechenbar sind. Dementsprechend

ist jemand, der einen Hund spazieren führt verpflichtet, diesen ausreichend zu

überwachen und dafür zu sorgen, dass Dritte durch ihn nicht verletzt oder auf

andere Weise geschädigt werden. Wird die Überwachung des Hundes sorgfalts-

widrig unterlassen, kann der Ausführende somit strafrechtlich zur Verantwortung

gezogen werden. Dabei bemisst sich die massgebende Sorgfaltspflicht je nach

den Umständen und den persönlichen Erfahrungen (Entscheide der Beschwer-

dekammer vom 8. Juli 1998 i. S. K. K., BK 98 43; 11. Dezember 1996 i. S. F. K.,

BK 96 71; 11. Juli 1995 i. S. B. K., BK 95 26).

b) In der angefochtenen Einstellungsverfügung hält der Untersuchungs-

richter fest, dass R. I. unabhängig von einer allfälligen Haltereigenschaft eine Ga-

rantenstellung zukam. Danach prüfte er, ob die Überwachung der Hunde sorg-

faltswidrig unterlassen wurde. Dabei führt er aus, die massgebende Sorgfalts-

pflicht könne nicht generell umschrieben werden. Bei deren inhaltlichen Bemes-

sung sei hier insbesondere von der Gefährlichkeit der Hunde, wie sie dem Ange-

schuldigten schon von einem Vorfall bekannt war oder hätte bekannt sein sollen,

auszugehen. Die beiden Hunde seien bis anhin nicht als bösartig aufgefallen.

Darüber hinaus bestehe keine generelle Pflicht, Hunde stets angeleint zu halten.

Dies gelte insbesondere auch im vorliegenden Fall, denn einerseits würden sie

als gutmütig bezeichnet und anderseits werde der Ochsenalpweg zu dieser Jah-

reszeit nicht stark begangen. Aus diesen Gründen könne dem Angeschuldigten

keine Sorgfaltspflichtverletzung in der Ueberwachung der Hunde und damit kein

strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden.

c) Bei der Beurteilung der Vorsicht, die R. I. aufgrund seiner persönlichen

und der konkreten Umstände hätte beachten müssen, genügt es nicht, sich einzig

mit der Gefährlichkeit der Hunde, der nicht generellen Anleinepflicht und der Tat-

sache, dass der Spazierweg nicht stark begangen wird, auseinanderzusetzen.

Auch gutmütige Hunde können bisweilen unberechenbar sein und einen Scha-

den verursachen, wie der vorliegende Fall gerade deutlich zeigt, und auf einem

Spazierweg muss gezwungenerweise mit Spaziergängern gerechnet werden.

Diese Umstände allein vermögen den Hundeführer von seiner Überwachungs-

pflicht nicht zu entbinden. Es ist folglich zu prüfen, ob der Angeschuldigte im Wis-

sen, dass er die Hunde auf einem Spazierweg frei laufen liess, sie soweit hätte

überwachen müssen, dass sie niemand gefährdet hätten.

E. 6 Gemäss der Aussage des R. I. hatte er die vor ihm frei laufenden Hunde

immer in seinem Blickfeld. In einer Entfernung von zirka 20 - 30 m habe er gese-

hen wie sie einander nachgesprungen und in die Beine einer in der Mitte des

Weges entgegenkommenden Spaziergängerin gerannt seien, die dadurch zu Fall

gekommen sei. Nach seiner Darstellung des Sachverhaltes nahm der Angeschul-

digte somit die Spaziergängerin und die auf sie zuspringenden Hunde wahr. Die

Beschwerdeführerin gab demgegenüber zu Protokoll, die beiden auf sie zusprin-

genden Hunde erstmals auf eine Distanz von nur ein paar Metern gesehen zu

haben, da der Weg vor ihr eine leichte Kurve beschrieben habe. Sollte diese Ver-

sion zutreffen, dürfte R. I. den Zusammenstoss aufgrund der topographischen

Gegebenheiten jedoch entgegen seinen Aussagen kaum beobachtet haben kön-

nen. Der Untersuchungsrichter ging diesen gegenüber der Polizei gemachten,

unterschiedlichen Aussagen nicht weiter nach. Hierbei stellt sich die Frage, ob

es hinsichtlich einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung überhaupt entscheidre-

levant ist, von welcher Sachverhaltsversion ausgegangen wird. Ist dies zu beja-

hen, sind diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen. Andernfalls oder nach

weiteren Sachverhaltserhebungen ist eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung zu

prüfen, die sich gemäss den oberwähnten Darlegungen entgegen der Auffassung

des Untersuchungsrichters nicht bloss nach der Gefährlichkeit der Hunde, der

nicht generellen Anleinepflicht und der geringen Frequentierung des Fussweges

zur fraglichen Jahreszeit bemisst. Konnte R. I. gemäss seiner Sachverhaltsver-

sion beobachten, dass die auf dem Fussweg miteinander spielenden Hunde ge-

gen die Fussgängerin zusprangen, stellt sich beispielsweise die Frage, weshalb

er der sich anbahnenden Gefahr eines Zusammenstosses nicht rechtzeitig durch

Zurückrufen oder -pfeifen der Hunde reagierte. Sollte er dies versucht haben -

was aus den Akten nicht hervorgeht - stellt sich die Frage, ob er eine mangelnde

Herrschaft über die Hunde hatte. Wird hingegen von der Sachverhaltsversion der

Beschwerdeführerin ausgehend angenommen, dass sich aus Blickrichtung von

R. I. die Kollision der Hunde mit der Fussgängerin kurz nach einer leichten Kurve

ereignete und der Vorfall daher ausserhalb seines Blickfeldes stattfand, so stellt

sich die Frage, ob R. I. die Hunde aufgrund seiner Überwachungspflicht ausser-

halb seines Blickfeldes springen lassen durfte, oder ob er sie nicht vorher hätte

zurückrufen müssen, damit er seiner Überwachungspflicht nachkommen konnte.

All diese (Rechts) Fragen beschlagen die R. I. obliegende Sorgfaltspflicht zur

Überwachung der Hunde. Der Untersuchungsrichter hat sich damit nicht befasst.

Aus dem Gesagten folgt, dass sich der Untersuchungsrichter mit dem

Sachverhalt näher auseinanderzusetzen und allenfalls weitere Abklärungen zu

E. 7 treffen hat. Sodann hat er erneut eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung zu prü- fen. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist somit wegen Unangemessen- heit aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwalt- schaft zurückzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher der durch eine Rechtsanwältin vertre- tenen Beschwerdeführerin eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung auszurichten hat (Art. 160 Abs. 3 und 4 StPO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfü- gung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staats- anwaltschaft Graubünden zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 400.-- zu entschädigen hat.
  3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 21. August 2002 Schriftlich mitgeteilt am: BK 02 43 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar Cra- meri. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der S. A ., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Monika Brenner-Pewsner, Paradiesstrasse 4, 9030 Abtwil SG, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. Juni 2002, mitgeteilt am 10. Juni 2002, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen R. I ., Be- schwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Rachele Allidi, casella postale 448, Palazzo UBS, 6612 Ascona, betreffend fahrlässige Körperverletzung, hat sich ergeben:

2 A. 1. Am Donnerstag des 3. Januar 2002, gegen 11.45 Uhr, wurde S. A. auf dem Ochsenalpweg, zwischen der Alp Maran und der Abzweigung Rot Tritt, auf Gebiet der Gemeinde Arosa, von zwei spielenden Hunden, die mit R. I. un- terwegs waren und frei herumliefen, zu Boden geworfen. Dabei zog sie sich Ver- letzungen zu. Der Fussweg war mit Schnee bedeckt und ungefähr 2 m breit. S. A. befand sich in Begleitung ihres Ehemannes. Gemäss Angaben von R. I. (act. 3.7) sei er mit dem Border Collie seiner Familie und dem ihm von W. mitgegebenen Labrador von der Abzweigung Rot Tritt Richtung Alp Maran gelaufen. Die Hunde habe er nicht an der Leine geführt, sie aber immer in seinem Blickfeld gehabt, vielleicht auf eine Distanz zwischen 10 - 20 m. In einer Entfernung von zirka 20 - 30 m habe er gesehen, wie die Hunde einander nachgesprungen seien. Dabei habe er beobachten können, wie sie in die Beine einer in der Mitte des Weges entgegenkommenden Spaziergän- gerin gelaufen seien. Die Frau sei dadurch zu Fall gekommen. S. A. gab ihrerseits zu Protokoll (act. 3.4.), dass sie die zwei spielenden Hunde erstmals auf einer Distanz von nur einem paar Metern gesehen habe. Vor ihr habe der Weg eine leichte Kurve beschrieben. Gemäss Bericht von Dr. med. X., erlitt S. A. Prellungen am Kopf links ohne Beule, an der Halswirbelsäule rechts und links mit Zerrung der Muskeln und am Thorax links sowie Blutergüsse am rechten Bein und allgemein verbreitete Mus- kelverspannungen. Zudem geriet sie durch die Kollision mit den Hunden und den Sturz in einen vorübergehenden Angstzustand (act. 3.3).

2. Am 4. Januar 2002 stellte S. A. gegen den strafrechtlich Verantwortli- chen Strafantrag wegen Körperverletzung. Am 19. Februar 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen R. I. eine Strafuntersuchung wegen fahr- lässiger Körperverletzung. B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2002, mitgeteilt am 10. Juni 2002, stellte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 82 StPO die Strafuntersuchung ein; die ent- sprechenden Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Kantons Graubünden. C. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob S. A. am 1. Juli 2002 straf- rechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden mit den Begehren, die angefochtene Verfügung unter Kostenfolge

3 aufzuheben und der Angeschuldigte R. I. wegen fahrlässiger Körperverletzung angemessen zu bestrafen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden und R. I. beantragten die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und auf die Begrün- dung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :

1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt genehmigten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist be- rechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwür- diges Interesse an seiner Aufhebung oder Aenderung geltend macht. Insbeson- dere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz zu begründen und soweit der Beschwerdeführer über Beweismittel verfügt, sind diese beizulegen (Art. 20 VVG). S. A. ist Geschädigte, so dass ihre Beschwerdelegitimation gegeben ist. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 139 Abs. 2 StPO, 20 VVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin hat den Antrag gestellt, die angefochtene Ein- stellungsverfügung sei aufzuheben und der Angeschuldigte sei wegen fahrlässi- ger Körperverletzung angemessen zu bestrafen. Diesem Begehren kann, sofern sich die Beschwerde als materiell begründet erweist, indessen nur insoweit ent- sprochen werden, als die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung verlangt wird. Die strafrechtliche Beschwerde ist, von Ausnahmen abgesehen, die hier nicht zutreffen, rein kassatorischer Natur (PKG 1978 Nr. 50 und 51, 1975 Nr. 61). Nicht zulässig ist demzufolge in dem der Korrektur fehlerhafter Untersuchungs- handlungen dienenden Beschwerdeverfahren ein Sachurteil zu erlassen in einer Strafsache, die von der zuständigen Erstinstanz noch nicht beurteilt wurde. Die

4 Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Rückweisung der Strafsache an die Vorinstanz ist somit die Regel, wenn sich die Beschwerde als begründet er- weist. Die Beschwerdekammer hat sich folglich darauf zu beschränken zu prüfen, ob die in der angefochtenen Einstellungsverfügung aufgeführten Gründe für die Einstellung des Verfahrens vor dem Recht Bestand haben und falls dies nicht zutrifft, sie aufzuheben.

3. Nach Art. 138 StPO steht der Beschwerdekammer nicht bloss eine Rechts-, sondern auch eine Ermessenskontrolle zu. Bei der Überprüfung der An- gemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wenn sich deren Verfü- gung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Überprüfung stand, wenn auf- grund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen könn- ten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahr- scheinlich erscheinen lassen (vgl. PKG 1975 Nr. 58).

4. a) Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesund- heit schädigt. Fahrlässig begeht jemand eine Tat, wenn sie darauf zurückzu- führen ist, dass der Täter die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvor- sichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet hat, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB). Eine fahrlässige Körperverletzung kann auch durch Un- terlassung erfüllt werden, was beim Täter jedoch eine Garantenstellung voraus- setzt. Im Weiteren muss für ihn voraussehbar gewesen sein, dass durch sein sorgfaltswidriges Verhalten der tatbestandsmässige Erfolg eintreten könnte (Rehberg, Strafrecht I, 6. Auflage, Zürich 1996, S. 247f.). Bei der Beurteilung, welches Mass an Sorgfalt im Einzelfall geboten ist, kann in vielen Bereichen auf Verordnungen zurückgegriffen werden. Fehlen solche, wird im allgemeinen da- von ausgegangen, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch in der Situa- tion, in der sich der Täter befand, getan hätte (Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Zürich 1994, S. 239f.).

5 Das Halten beziehungsweise das Ausführen eines Hundes birgt unbestrit- tenermassen ein gewisses Gefahrenpotential, da Tiere in ihrem Verhalten nicht vernunftgesteuert und deshalb bisweilen unberechenbar sind. Dementsprechend ist jemand, der einen Hund spazieren führt verpflichtet, diesen ausreichend zu überwachen und dafür zu sorgen, dass Dritte durch ihn nicht verletzt oder auf andere Weise geschädigt werden. Wird die Überwachung des Hundes sorgfalts- widrig unterlassen, kann der Ausführende somit strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Dabei bemisst sich die massgebende Sorgfaltspflicht je nach den Umständen und den persönlichen Erfahrungen (Entscheide der Beschwer- dekammer vom 8. Juli 1998 i. S. K. K., BK 98 43; 11. Dezember 1996 i. S. F. K., BK 96 71; 11. Juli 1995 i. S. B. K., BK 95 26).

b) In der angefochtenen Einstellungsverfügung hält der Untersuchungs- richter fest, dass R. I. unabhängig von einer allfälligen Haltereigenschaft eine Ga- rantenstellung zukam. Danach prüfte er, ob die Überwachung der Hunde sorg- faltswidrig unterlassen wurde. Dabei führt er aus, die massgebende Sorgfalts- pflicht könne nicht generell umschrieben werden. Bei deren inhaltlichen Bemes- sung sei hier insbesondere von der Gefährlichkeit der Hunde, wie sie dem Ange- schuldigten schon von einem Vorfall bekannt war oder hätte bekannt sein sollen, auszugehen. Die beiden Hunde seien bis anhin nicht als bösartig aufgefallen. Darüber hinaus bestehe keine generelle Pflicht, Hunde stets angeleint zu halten. Dies gelte insbesondere auch im vorliegenden Fall, denn einerseits würden sie als gutmütig bezeichnet und anderseits werde der Ochsenalpweg zu dieser Jah- reszeit nicht stark begangen. Aus diesen Gründen könne dem Angeschuldigten keine Sorgfaltspflichtverletzung in der Ueberwachung der Hunde und damit kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden.

c) Bei der Beurteilung der Vorsicht, die R. I. aufgrund seiner persönlichen und der konkreten Umstände hätte beachten müssen, genügt es nicht, sich einzig mit der Gefährlichkeit der Hunde, der nicht generellen Anleinepflicht und der Tat- sache, dass der Spazierweg nicht stark begangen wird, auseinanderzusetzen. Auch gutmütige Hunde können bisweilen unberechenbar sein und einen Scha- den verursachen, wie der vorliegende Fall gerade deutlich zeigt, und auf einem Spazierweg muss gezwungenerweise mit Spaziergängern gerechnet werden. Diese Umstände allein vermögen den Hundeführer von seiner Überwachungs- pflicht nicht zu entbinden. Es ist folglich zu prüfen, ob der Angeschuldigte im Wis- sen, dass er die Hunde auf einem Spazierweg frei laufen liess, sie soweit hätte überwachen müssen, dass sie niemand gefährdet hätten.

6 Gemäss der Aussage des R. I. hatte er die vor ihm frei laufenden Hunde immer in seinem Blickfeld. In einer Entfernung von zirka 20 - 30 m habe er gese- hen wie sie einander nachgesprungen und in die Beine einer in der Mitte des Weges entgegenkommenden Spaziergängerin gerannt seien, die dadurch zu Fall gekommen sei. Nach seiner Darstellung des Sachverhaltes nahm der Angeschul- digte somit die Spaziergängerin und die auf sie zuspringenden Hunde wahr. Die Beschwerdeführerin gab demgegenüber zu Protokoll, die beiden auf sie zusprin- genden Hunde erstmals auf eine Distanz von nur ein paar Metern gesehen zu haben, da der Weg vor ihr eine leichte Kurve beschrieben habe. Sollte diese Ver- sion zutreffen, dürfte R. I. den Zusammenstoss aufgrund der topographischen Gegebenheiten jedoch entgegen seinen Aussagen kaum beobachtet haben kön- nen. Der Untersuchungsrichter ging diesen gegenüber der Polizei gemachten, unterschiedlichen Aussagen nicht weiter nach. Hierbei stellt sich die Frage, ob es hinsichtlich einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung überhaupt entscheidre- levant ist, von welcher Sachverhaltsversion ausgegangen wird. Ist dies zu beja- hen, sind diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen. Andernfalls oder nach weiteren Sachverhaltserhebungen ist eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung zu prüfen, die sich gemäss den oberwähnten Darlegungen entgegen der Auffassung des Untersuchungsrichters nicht bloss nach der Gefährlichkeit der Hunde, der nicht generellen Anleinepflicht und der geringen Frequentierung des Fussweges zur fraglichen Jahreszeit bemisst. Konnte R. I. gemäss seiner Sachverhaltsver- sion beobachten, dass die auf dem Fussweg miteinander spielenden Hunde ge- gen die Fussgängerin zusprangen, stellt sich beispielsweise die Frage, weshalb er der sich anbahnenden Gefahr eines Zusammenstosses nicht rechtzeitig durch Zurückrufen oder -pfeifen der Hunde reagierte. Sollte er dies versucht haben - was aus den Akten nicht hervorgeht - stellt sich die Frage, ob er eine mangelnde Herrschaft über die Hunde hatte. Wird hingegen von der Sachverhaltsversion der Beschwerdeführerin ausgehend angenommen, dass sich aus Blickrichtung von R. I. die Kollision der Hunde mit der Fussgängerin kurz nach einer leichten Kurve ereignete und der Vorfall daher ausserhalb seines Blickfeldes stattfand, so stellt sich die Frage, ob R. I. die Hunde aufgrund seiner Überwachungspflicht ausser- halb seines Blickfeldes springen lassen durfte, oder ob er sie nicht vorher hätte zurückrufen müssen, damit er seiner Überwachungspflicht nachkommen konnte. All diese (Rechts) Fragen beschlagen die R. I. obliegende Sorgfaltspflicht zur Überwachung der Hunde. Der Untersuchungsrichter hat sich damit nicht befasst. Aus dem Gesagten folgt, dass sich der Untersuchungsrichter mit dem Sachverhalt näher auseinanderzusetzen und allenfalls weitere Abklärungen zu

7 treffen hat. Sodann hat er erneut eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung zu prü- fen. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist somit wegen Unangemessen- heit aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwalt- schaft zurückzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher der durch eine Rechtsanwältin vertre- tenen Beschwerdeführerin eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung auszurichten hat (Art. 160 Abs. 3 und 4 StPO).

8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfü- gung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staats- anwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 400.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar